Wichtige Änderungen bei der Ausstellung des neuen Equidenpasses

Mit dem Inkrafttreten der neuen Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2021/963 hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten und der Umsetzung der neuen Equidenpässe/Tierzuchtbescheinigungen zum 01.07.2022 haben sich Änderungen für die Eigentümer oder dessen Vertreter bei Beantragung des Equidenpasses ergeben.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 vom 10. Juni 2021 regelt nun die Identifizierung von Einhufern (Pferde, Esel, Zebra und deren Kreuzungen). Diese umfasst die Erstellung eines Equidenpasses und die elektronische Kennzeichnung durch Transponder (“Mikrochip”). So besteht die Möglichkeit das Tier eindeutig zu identifizieren.

Der Paint Horse Club Germany e.V. unterliegt dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) in NRW und der Landwirtschaftskammer NRW. Diese zuständigen Aufsichtsbehörden geben die Umsetzung der neuen DVO (EU) 2021/963 für den PHCG e.V. vor, und somit auch die Verfahrensweise bei der Ausstellung und dem Umgang mit dem Equidenpass.

Eine wichtige Änderung ist der Schlachtstatus. Im vorherigen Equidenpass, der durch die DVO (EU) 2015/262 geregelt war, konnte der Eigentümer bzw. Halter im Antrag des Equidenpasses selber bestimmen, ob der Equide den Status „von der Schlachtung ausgeschlossen“ direkt bei der Erstellung des Equidenpasses erhält. Nach der aktuellen DVO (EU) 2021/963 ist dies nun nicht mehr möglich. Das bedeutet, dass alle Equiden grundsätzlich im Equidenpass als „Schlachtpferd“ deklariert sind.

Der Equidenpass ist wesentlicher Bestandteil der Lebensmittelketteninformation. Daher gelten Equiden grundsätzlich gemäß Artikel 38 Absatz 1 DVO (EU) 2021/963 als „zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt“, außer wenn sie unwiderruflich durch die Ausfüllung und Unterzeichnung des zugehörigen Eintrags in Abschnitt II Teil II des Equidenpasses gemäß Anhang II Teil 1 „von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen werden“. Der Ausschluss erfolgt gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchst. a und b DVO (EU) 2021/963 durch den verantwortlichen Tierarzt oder die zuständige Behörde. Anders als bisher hat der Eigentümer oder ein Vertreter der Eigentümer bei Eigentümergemeinschaft keine Möglichkeit mehr, den Status selbst zu bestimmen.

Dem verantwortlichen Tierarzt werden gemäß Artikel 39 und 40 DVO (EU) 2021/963 weitgehende Pflichten auferlegt. So ist gemäß Artikel 39 DVO (EU) 2021/963 der verantwortliche Tierarzt verpflichtet, den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen zu überprüfen. Je nach Arzneimittel ist ggf. im Equidenpass die Schlachtung für den menschlichen Verzehr auszuschließen oder im Falle einer sechsmonatigen Wartezeit das Datum der letztmaligen Verabreichung des Arzneimittels einzutragen.

Vereinfacht gesagt, bedeutet dies, dass es nicht vorgesehen ist, dass aus persönlichen Beweggründen ein Pferd von der Schlachtung ausgeschlossen wird. Auch der Tierarzt kann das Pferd nicht einfach auf Wunsch der Eigentümer zum Nicht-Schlachtpferd machen. Entsprechend Art. 38 i.V. m. Art. 39 der DVO (EU) 2021/963 erklärt der Tierarzt ein Pferd erst dann zum Nicht-Schlachtpferd, wenn eine notwendige Behandlung dies erfordert.

In Artikel 41 DVO (EU) 2021/963 werden die Pflichten des Equiden-haltenden Unternehmers (vorher als Halter bezeichnet) in Bezug auf den Ausschluss des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt beschrieben. So hat der Eigentümer bzw. Unternehmer (Halter) innerhalb eines Zeitraums von höchstens 7 Tagen den Equidenpass zum Zwecke der Statusänderung bei der zuständigen ausstellenden Stelle (Zuchtverband PHCG) zu hinterlegen, damit der PHCG die Daten in HI-Tier (Datenbank) eingeben kann.

Die Equidenpass ausgebenden Stellen sind für die Dateneintragung in die Datenbank HI-Tier zuständig. Die Halter von Equiden sind für die fristgemäßen Meldungen von Änderungen/Aktualisierung der im Equidenpass enthaltenen Daten, an die Equidenpass ausgebende Stelle, verpflichtet. (z.B. Änderung Schlachtstatus, Meldung eines Eigentümerwechsels, Schlachtung oder Tod des Equiden).  Die Europäische Union, der Bund und die Länder stimmen darin überein, dass die jeweiligen Tierhalter in der Bringschuld sind gegenüber den Equidenpass ausgebenden Stellen sind, und nicht der Zuchtverband in der Holpflicht.