Seit Inkrafttreten der EU – Tierzuchtverordnung im November 2018 werden von den Zuchtverbänden separate Tierzuchtbescheinigungen für die Gewinnung und den Handel von Samen und Embryonen von Zuchtpferden gefordert. Als Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit reinrassigen Pferden gilt ausschließlich der entsprechende Zuchtequidenpass (DVO (EU) 2015/262). Für die Gewinnung und den Handel mit Samen und Embryonen werden nun separate Zuchtbescheinigungen von den Zuchtverbänden ausgestellt. 

Am 04.07.2020 ist die neue Durchführungsverordnung DVO (EU) 2020/602 für die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen von Samen und Embryonen in Kraft getreten. Mit der Veröffentlichung dieser Durchführungsverordnung wurden die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial (Samen, Embryonen) sowie die Muster für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial (Samen, Embryonen) in der EU gemäß der DVO (EU) 2017/717 überarbeitet. Für die Ausstellung der Tierzuchtbescheinigungen sind weiterhin die Zuchtverbände verantwortlich. 

Der Handel mit Zuchtmaterial umfasst das Anbieten und die Abgabe von Zuchtmaterial. Mit Samen und Embryonen dürfen ausschließlich Zuchtmaterialbetriebe handeln, die eine Zulassung für den innergemeinschaftlichen Handel (EU-Stationen) oder für den nationalen Handel besitzen. Besamungsstationen mit einer tierzuchtrechtlichen Zulassung für den nationalen Handel stellen statt einer Tierzuchtbescheinigung für Samen nach dem Muster der DVO (EU)2020/602 entsprechende Samenbegleitscheine aus. 

Bei der Abgabe von Zuchtmaterial an Tierhalter kann der Tierhalter eine Tierzuchtbescheinigung für den Samen verlangen, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist. Die Tierzuchtbescheinigung für den Samen kann alternativ auch an einen vom Tierhalter benannten Zuchtverband übermittelt werden. Zuchtverbände, bei denen die Spendertiere eingetragen sind, sind grundsätzlich für das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen für die Tiere und deren Zuchtmaterial zuständig. 

Wie sieht das nun in der Praxis aus? 

Beim PHCG e.V. kommt derzeit nur der Samenversand zum Einsatz. Die Tierzuchtbescheinigung für Zuchtmaterial z.B. Samen enthält zwei Teile (Teil A und Teil B). Diese müssen fälschungssicher miteinander verbunden und jedes Teil muss im Original unterschrieben sein. Mit der Unterschrift bestätigt der Unterzeichnende die Authentizität der voranstehenden Dokumente. Dann kann mit den Kopien weitergearbeitet werden. Änderungen an dem Muster der Tierzuchtbescheinigungen sind von der zuständigen Tierzuchtbehörde zu genehmigen. Die Tierzuchtbescheinigungen sind immer nur im Jahr der Ausstellung gültig. 

Zu Anfang der Decksaison, spätestens jedoch vor der ersten Samenabgabe, ist auf Anforderung der Teil A vom PHCG e.V. einmal auszustellen. Das Spendertier muss als Voraussetzung beim PHCG e.V. als Zuchttier eingetragen sein. Dieser einmal ausgestellte Teil A für den Samen eines bestimmten Spendertiers kann in Kopie in der gesamten Decksaison des Ausstellungsjahres verwendet werden. Teil A muss von jeder Besamungsstation separat beantragt werden. Für Zuchttiere sind die DNA-Marker auf der Tierzuchtbescheinigung einzutragen. Für den nationalen Handel kann ggf. auch eine Kopie des Laborprotokolls akzeptiert werden, wenn sichergestellt ist, dass jederzeit die DNA-Marker abgerufen werden können.

Die Besamungsstation stellt den Teil B der Zuchtbescheinigung aus, dieser wird sinnvollerweise auf der Rückseite von Teil A gedruckt. Für jede Samenlieferung eines Hengstes ist bei Abgabe an einen Zuchtmaterialbetrieb sowie an einen Empfänger im europäischen Ausland grundsätzlich und an einen Tierhalter in Deutschland auf Anforderung eine Tierzuchtbescheinigung für Samen zu erstellen. Die Zuchtbescheinigung ist von der verantwortlichen Person im Original zu unterschreiben. 

Was muss beachtet werden, wenn Samen aus Drittstaaten importiert werden? 

Die Bestimmungen sind auch für den Import von Samen aus Nicht-EU-Ländern (Drittstaaten) entsprechend rechtskräftig geltend. Eine vollständige Tierzuchtbescheinigung inkl. DNA-Marker muss den Samen begleiten. Der Empfänger des Samens muss sicherstellen, ob der Zuchtverband, der die Tierzuchtbescheinigung ausgestellt hat, staatlich anerkannt ist und der Zuchtmaterialbetrieb, der den Samen gewonnen und/oder versandt hat, eine Zulassung für den innergemeinschaftlichen Handel besitzt (EU-Station). 

Wird Samen aus einem Drittland eingeführt, muss der Empfänger prüfen, ob die Tierzuchtbescheinigung von einer Zuchtstelle im Drittland ausgestellt wurde, die auf der EU-Liste der zugelassenen Zuchtstellen steht (https://ec.europa.eu/food/animals/zootechnics/non-eu countries en), und ob der Zuchtmaterialbetrieb, der den Samen gewonnen und / oder versandt hat, eine Zulassung für den Import der EU hat (https://ec.europa.eu/food/animals/semen en). 

Wird Samen aus anderen Mitgliedsstaaten oder Drittländern an einen anderen Zuchtmaterialbetrieb abgegeben, ist das Original der Tierzuchtbescheinigung oder bei der Teilung der Sendung eine Kopie, beizufügen. Das Original verbleibt in diesem Fall bei dem Zuchtmaterialbetrieb, der das Zuchtmaterial an andere Besamungsstationen weiterversendet. 

Was muss der Züchter in der Praxis beachten?

Haben Sie sich für einen Hengst entschieden, dessen Samen zum Verkauf steht, erkundigen Sie sich, dass Sie den Samen von einer Besamungsstation erhalten, die eine Zulassung für den innergemeinschaftlichen Handel (EU-Station) oder für den nationalen Handel besitzt. 

Hengsthalter dürfen Werbung für ihren Hengst machen, aber selbst keinen Samen anbieten. Wichtig ist, dass in der Werbeanzeige für einen Hengst, immer ein Hinweis auf die Besamungsstation angegeben ist, bei der der Samen zu beziehen ist. Nicht zulässig ist auch der Weiterverkauf von dem Samen durch den einzelnen Tierhalter. 

Sollten Sie als Züchter in Erwägung ziehen für die kommende Saison Samen eines bestimmten Hengstes zu nutzen, empfehlen wir Ihnen vor Abschluss des Deckvertrages die vorliegende Zuchtbescheinigung zu erfragen und den Eintrag im Zuchtbuch des PHCG e.V. oder der zugelassenen Rassen zu prüfen. 

Es kann später nur eine Eintragung des Fohlens im Zuchtbuch des PHCG e.V. erfolgen und ein Equidenpass inkl. Tierzuchtbescheinigung erstellt werden, wenn eine musterkonforme Tierzuchtbescheinigung vom Samen des Vatertieres vorlag. Bei Fragen zum Einsatz von Samen oder Embryotransfer setzen sie sich bitte mit dem Zucht- und Servicebüro oder der Zuchtleitung des PHCG e.V. in Verbindung. 

 

Zuchtleiterin PHCG e.V.
M. Sc. agr. Silke Schnieders