Wichtige Infos für unsere Mitglieder und Züchter

Fristen und Zeiträume für die Identifizierung

Seit 10.06.2021 gilt die neue Equidenpass-Verordnung (Durchführungsverordnung) (EU) 2021/963. In diesem Zuge wurde das Layout und Inhalte des Equidenpasses aktualisiert und ab dem 01.07.2022 wurde der Druck des neuen Equidenpasses verbindlich. Der PHCG unterliegt dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen („MULNV“). Nach einigen abschließenden Anweisungen des MULNV zur Umsetzung der DVO (EU) 2021/963 möchte der PHCG noch einmal einige wichtige Fakten zur Erstellung des Equidenpasses hervorheben. 

  • Die DVO (EU) 2021/963 führt im Artikel 21 Absatz 1 für den Regelfall aus, dass die Frist für die Identifizierung 12 Monate nach Geburt beträgt. Das bedeutet, dass der Equidenpass inkl. Tierzuchtbescheinigung innerhalb dieser Frist fertiggestellt sein muss!
  • Sofern eine Erstidentifizierung solcher Equiden erst nach Ablauf der genannten Frist erfolgt, darf gemäß Artikel 25 DVO (EU) 2021/963 für solche Tiere nur ein Duplikatpass ausgestellt werden mit der Folge, dass der Equide nicht mehr einer Schlachtung zugeführt werden kann. Eine Ausnahme nach Artikel 21 DVO (EU) 2021/963 ist, dass vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebs jedoch ein Equidenpass vorliegen muss, auch wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist. Weitere Ausnahmen sind im Artikel 21 unter den Buchstaben a) bis c) des Absatz 1 aufgeführt.
  • Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat noch einmal mitgeteilt, dass spätestens sechs Monate nach der Geburt eines Fohlens der Unternehmer (Halter i.d.R. im Auftrag des Eigentümers) einen Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses bei der zuständigen Equidenpassausstellenden Stelle in schriftlicher Form eingereicht haben muss. Dies ergibt sich aus §44a Absatz 1 Satz 3 der Viehverkehrsverordnung, die in diesem Punkt weiterhin gültig ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Regelung auch weiterhin Bestand haben wird. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Antrag auf Ausstellung des Equidenpasses nicht innerhalb der Frist stellt, begeht gemäß §46 Absatz 1 Nr. 29 eine Ordnungswidrigkeit. Das bedeutet, dass der Halter bzw. der Eigentümer des Fohlens innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Fohlens den Equidenpassantrag im Servicebüro des PHCG eingereicht haben muss, so dass sichergestellt werden kann, dass der Equidenpass innerhalb von 12 Monaten fertiggestellt ist, und somit als Original-Pass gedruckt werden kann.

Seitens des PHCG verweisen wir nochmals auf die Wichtigkeit zur Einhaltung dieser Frist hin, da momentan auch damit zu rechnen ist, dass lange Wartezeiten auf das Certificate of Registration der APHA, DNA-Profile etc. entstehen können. Aus diesem Grund kann es schwierig werden, die Fertigstellung de EQP innerhalb der 12-monatigen Frist einzuhalten.
Wir bitten daher alle Mitglieder innerhalb sechs Monate nach der Geburt des Fohlens den Antrag auf Erstellung eines Equidenpasses im PHCG Servicebüro einzureichen und damit die rechtskonformen Fristen zur Identifizierung des Fohlens einhalten zu gewährleisten!