Die vom Zuchtausschuss und  Delegiertenversammlung beschlossenen Änderung des Zuchtprogramms in den Punkten
Zuchtprogramm 5.1 Bewertungssystem und Ergebnisermittlung Ergebnisermittlung Absatz 3 sowie in der
Satzung  
B.15.1 – Bewertungsgrundlagen Absatz 3 wurden von der zuständigen Landwirtschaftskammer nicht genehmigt und werden daher durch Entscheidung des Gesamtvorstandes mit sofortiger Wirkung gestrichen.

Gestrichene Passage: In Ausnahmefällen, in denen bei erwachsenen Pferden, die zur Eintragung in das Stut-, Hengst- und Wallachbuch vorgesehen sind, eine voraussichtliche irreparable Lahmheit vorliegt, kann auf das Bewertungsmerkmal der Gangqualität unter Vorlage eines tierärztlichen Gutachtens mit Diagnose verzichtet werden. In einem solchen Fall wird die Bewertung auf Grundlage des arithmetischen Mittels der verbliebenen Bewertungsmerkmale vorgenommen. Die Eintragung des Pferdes erfolgt entsprechend der resultierenden Gesamtnote in die jeweilige Zuchtbuchklasse.

Die aktuellen Dokumente zum Download:
Satzung_2024_11_10_Änderung LWK
Zuchtprogramm_2024_11_19_Änderung LWK